Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV 2025

§ 3 Bachelorgrad

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Bachelor of Science (B. Sc.)“ verliehen.

§ 2 § 4